Berufshaftpflicht Notar

Wer den Beruf eines Notars ausüben möchte, ist vom Gesetz her dazu verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dabei müssen vor allem Vermögensschäden abgesichert sein. Wie auch ein Anwalt oder Steuerberater können Vermögensschäden aus seiner Berufstätigkeit für andere entstehen. Die abgeschlossene Versicherung sollte eine Deckungssumme von mindestens 500.000 EUR pro Schadensfall anbieten und alle für alle möglichen Haftpflichtgefahren bestehen. Berufshaftpflicht Notar.

Notare sind ebenso wie ein Rechtsanwalt verpflicht eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Vergleichen Sie hier die besten Anbieter und lassen Sie sich ein individuelles Angebot zusammenstellen.

Die Berufshaftpflicht für Notare

Die Versicherung hat die Möglichkeit bestimmte Dinge, wie zum Beispiel die wissentliche Pflichtverletzung auszuschließen. Weiterhin können Haftpflichtschäden abgelehnt werden, die der Notar außereuropäisch betreibt. Sollte das Personal der Veruntreuung für schuldig erachtet werden, muss dieser Versicherungsfall ebenfalls nicht vom Versicherer übernommen werden. Erfahren Sie hier auch mehr zur AXA Berufshaftpflicht.

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Berufshaftpflichtversicherung für Notare Pflicht

Die Versicherung hat die Möglichkeit ihre Leistungen zu begrenzen. Für alle Schäden, die innerhalb eines Versicherungsjahres gemeldet werden, darf die Leistung auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Der Versicherer ist verpflichtet sowohl der Landesjustizverwaltung als auch der Notarkammer jede Änderung des Versicherungsvertrag auch hinsichtlich Kündigung mitzuteilen. Lesen Sie hier mehr zu dem Versicherungsschutz.

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„Bundesnotarordnung laut https://dejure.org/gesetze/BNotO/19a.html
1. Teil – Das Amt des Notars (§§ 1 – 64a)
2. Abschnitt – Ausübung des Amtes (§§ 14 – 19a)
§ 19a
[Berufshaftpflichtversicherung]
(1) 1Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er haftet. 2Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. 3Die Versicherung muß für alle nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und für jede einzelne Pflichtverletzung gelten, die Haftpflichtansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte.
(2) 1Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden

1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2. Ersatzansprüche aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung über außereuropäisches Recht, es sei denn, daß die Amtspflichtverletzung darin besteht, daß die Möglichkeit der Anwendbarkeit dieses Rechts nicht erkannt wurde,
3. Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit nicht der Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird.“ Die besten Absicherungen für Handwerkerinnen und Handwerker. 

„§ 6a
Die Bestellung muß versagt werden, wenn der Bewerber weder nachweist, daß eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorlegt.“

Notarkammer regelt Versicherungsschutz für Notare- Berufshaftpflicht Notar

Pflichtverletzungen können als Versicherungsfall gelten. Ein prozent von der Mindestversicherungssumme kann als Selbstbehalt vereinbart werden. Die Landesjustizverwaltung ist nach § 117 Abs. 2 zuständig für das Versicherungsvertragsgesetz. Auf Antrag können die sowohl die Notarkammer als auch die Landesjustizverwaltung Auskunft gegenüber Dritten bezüglich der Berufshaftpflicht des Notars machen. Eine Nichterteilung dieser Auskunft kann vereinbart werden. Notare müssen sich an die BnotO (Bundesnotarordnung) halten.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2654)

Geschäftswert
bis … €
Gebühr
Tabelle A
… €
Gebühr
Tabelle B
… €
Geschäftswert
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Gebühr
Tabelle A
… €
Gebühr
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… €
Geschäftswert
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… €
Gebühr
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… €
500 35,00 15,00 200 000 1 746,00 435,00 1 550 000 7 316,00 2 615,00
1 000 53,00 19,00 230 000 1 925,00 485,00 1 600 000 7 496,00 2 695,00
1 500 71,00 23,00 260 000 2 104,00 535,00 1 650 000 7 676,00 2 775,00
2 000 89,00 27,00 290 000 2 283,00 585,00 1 700 000 7 856,00 2 855,00
3 000 108,00 33,00 320 000 2 462,00 635,00 1 750 000 8 036,00 2 935,00
4 000 127,00 39,00 350 000 2 641,00 685,00 1 800 000 8 216,00 3 015,00
5 000 146,00 45,00 380 000 2 820,00 735,00 1 850 000 8 396,00 3 095,00
6 000 165,00 51,00 410 000 2 999,00 785,00 1 900 000 8 576,00 3 175,00
7 000 184,00 57,00 440 000 3 178,00 835,00 1 950 000 8 756,00 3 255,00
8 000 203,00 63,00 470 000 3 357,00 885,00 2 000 000 8 936,00 3 335,00
9 000 222,00 69,00 500 000 3 536,00 935,00 2 050 000 9 116,00 3 415,00
10 000 241,00 75,00 550 000 3 716,00 1 015,00 2 100 000 9 296,00 3 495,00
13 000 267,00 83,00 600 000 3 896,00 1 095,00 2 150 000 9 476,00 3 575,00
16 000 293,00 91,00 650 000 4 076,00 1 175,00 2 200 000 9 656,00 3 655,00
19 000 319,00 99,00 700 000 4 256,00 1 255,00 2 250 000 9 836,00 3 735,00
22 000 345,00 107,00 750 000 4 436,00 1 335,00 2 300 000 10 016,00 3 815,00
25 000 371,00 115,00 800 000 4 616,00 1 415,00 2 350 000 10 196,00 3 895,00
30 000 406,00 125,00 850 000 4 796,00 1 495,00 2 400 000 10 376,00 3 975,00
35 000 441,00 135,00 900 000 4 976,00 1 575,00 2 450 000 10 556,00 4 055,00
40 000 476,00 145,00 950 000 5 156,00 1 655,00 2 500 000 10 736,00 4 135,00
45 000 511,00 155,00 1 000 000 5 336,00 1 735,00 2 550 000 10 916,00 4 215,00
50 000 546,00 165,00 1 050 000 5 516,00 1 815,00 2 600 000 11 096,00 4 295,00
65 000 666,00 192,00 1 100 000 5 696,00 1 895,00 2 650 000 11 276,00 4 375,00
80 000 786,00 219,00 1 150 000 5 876,00 1 975,00 2 700 000 11 456,00 4 455,00
95 000 906,00 246,00 1 200 000 6 056,00 2 055,00 2 750 000 11 636,00 4 535,00
110 000 1 026,00 273,00 1 250 000 6 236,00 2 135,00 2 800 000 11 816,00 4 615,00
125 000 1 146,00 300,00 1 300 000 6 416,00 2 215,00 2 850 000 11 996,00 4 695,00
140 000 1 266,00 327,00 1 350 000 6 596,00 2 295,00 2 900 000 12 176,00 4 775,00
155 000 1 386,00 354,00 1 400 000 6 776,00 2 375,00 2 950 000 12 356,00 4 855,00
170 000 1 506,00 381,00 1 450 000 6 956,00 2 455,00 3 000 000 12 536,00 4 935,00
185 000 1 626,00 408,00 1 500 000 7 136,00 2 535,00

Aufgaben und Tätigkeit eines Notars

Ein Notar beglaubigt und burkundet Rechtsgeschäfte, Tatsachen, Beweise und Unterschriften. Bei einem Notar können auch Gelder und sonstige wichtige Güter hinterlegt werden. Die Hauptgeschäftsgebiete eines Notars liegen im Grundstücksrecht, Erbrecht, Familienrecht wie Eheverträge. Auch die Gründung einer GmbH wird beim Notar beglaubigt. Zum Versicherungsvergleich der Berufshaftpflichtversicherung, dem Service für den Rechtsanwalt, der Beratung für einen Anwalt, der GmbH Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmen, mitversicherte Schäden, und mehr.

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
„§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.“

 

NOTARKAMMER BERLIN
Littenstraße 10, 10179 Berlin
Telefon: (030)24 62 90-0
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