Berufshaftpflicht Urheberrecht

In Zeiten der Digitalisierung gehören Bildrechtsverletzungen zu den häufigsten Verstößen inklusive Kostenforderungen. Sollten Sie Bilder ohne die Erlaubnis des Urhebers verarbeiten oder benutzen, dann begehen Sie in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung. Auch Unwissenheit kann Sie allerdings nicht vor Strafe schützen. Dieses Risiko kann vor allem für Freiberufler gefährlich werden. Denn die Wenigsten haben ein Budget für Abmahnungen. Daher kann hier als passiver Rechtsschutz eine Berufshaftpflicht von Vorteil sein. Passiver Rechtsschutz bedeutet in dieser Hinsicht, dass im Schadensfall die Sachverständige der Versicherung die erhobenen Ansprüche gegen den Versicherten prüfen und sich mit den Rechtsanwälten der Gegenseite auseinandersetzen.

Profitieren Sie von den günstigen Online-Konditionen und erhalten Sie eine bedarfsgerechte Absicherung, die individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dabei schützt Sie die Berufshaftpflicht notfalls auch vor Gericht. Somit bietet der Versicherungsschutz auch einen passiven Rechtsschutz.

Welche Kosten von der Berufshaftpflicht bei Urheberrechtsverletzung übernommen werden

Die Berufshaftpflicht für Urheberrecht übernimmt in erster Linie die Kosten der Schadenssumme, die sich aus der Rechtsverletzung ergeben. Darüber hinaus werden auch die Kosten für Anwalt, Gerichtsverfahren, Zeugen und Sachverständige übernommen. Oft kommt es allerdings auch vor, dass eine Abmahnung durch den Versicherer sogar noch abgewendet wird oder eine außergerichtliche Einigung mit den Anspruchstellern erzielt wird.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
„§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“

Unsere Partner vergleichen >

Wann die Berufshaftpflicht außer bei Verstößen gegen das Urheberrecht leistet

In der Regel bietet die Berufshaftpflicht verschiedene Bausteine an. So kann ein individueller Versicherungsschutz aufgebaut werden. So leistet die Berufshaftpflicht außer bei Urheberrecht unter anderem auch bei Verstößen gegen Datenschutzrecht, Namensrecht, Markenrecht oder Persönlichkeitsrecht. In Abhängigkeit vom Versicherer wird sogar auch grobe Fahrlässigkeit nicht von der Leistung ausgeschlossen. Mitversichert werden zudem auch sich überschneidende Tätigkeiten.

Berufshaftpflicht Ratgeber

Durch Online-Vergleichsrechner eine geeignete Berufshaftpflicht gegen Urheberrechtsverletzungen finden

Damit Sie die beste Berufshaftpflicht gegen Urheberrechtsverletzungen ausfindig machen, stehen Ihnen Online Vergleichsrechner zur Verfügung. Diese können Sir kostenlos im Internet in Anspruch nehmen. Ein Vergleichsrechner berechnet Ihnen den passenden Tarif ganz schnell und bequem, sodass nicht nur Geld, sondern auch langfristig mehr Zeit für Sie bleibt. Sollten Sie sich für einen Tarif und einen bestimmten Versicherer aus dem Vergleichsrechner entscheiden, so haben Sie die Möglichkeit, die Berufshaftpflicht gegen Urheberrechtsverletzungen sofort online abzuschließen.

Berufshaftpflicht für Energieberater – wirtschaftliche Kosten und Risiken abdecken

Kosten einer Berufshaftpflicht gegen Urheberrechtsverletzungen

Die Kosten der Berufshaftpflicht gegen Urheberrechtsverletzungen sind vor allen Dingen von der Deckungssummer abhängig. In der Regel wird empfohlen, zwischen 250.000 Euro und 1 Million Euro zu setzen. Auf diese Weise sind Vermögensschäden abgesichert, die durch den Fehler eines Freiberuflers entstehen. Die zu zahlende Prämie sinkt hingegen, wenn der Versicherte eine geringere Deckungssumme wählt. Allerdings nehmen Sie dann auch den Versicherungsschutz in Kauf. Die Höhe des Beitrags ist außerdem auch von den gewählten Zusatzleistungen und dem Selbstbehalt abhängig und kann sich durch mehrere hundert Euro unterscheiden.

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000101377

„§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“