Im Rahmen der Gewerbeordnung § 34c Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ist eine Berufshaftpflicht seit dem 01.08.2018 verpflichtend. Wer noch keine berufliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, der sollte dies dringend nachholen. Angesichts der finanziellen Risiken, die im Zusammenhang der Tätigkeit eine Immobilienmaklers einhergehen, ist die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung auch richtig. Vergleichen Sie hier die besten Policen und erhalten Tipps beim Abschluss unserer Immobilienexperten.Profitieren Sie von den günstigen Online-Konditionen und erhalten Sie eine bedarfsgerechte Absicherung, die individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dabei schützt Sie die Berufshaftpflicht notfalls auch vor Gericht. Somit bietet der Versicherungsschutz auch einen passiven Rechtsschutz.
Welche Risiken einer Immobilienverwalterin / eines Immobilienverwalters erstattet werden
Im Rahmen der Berufshaftpflicht werden sämtliche Schäden erstattet, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Immobilienverwalters stehen. Das gilt auch für die Risiken in Form einer falschen Beratung von Mietern, eine verspätete Kündigung, die Erstellung falscher Abrechnungen wie der Nebenkostenabrechnung, das Verjährenlassen von Forderungen, unsachgemäße Beauftragung Dritter oder Überschreitung von Kompetenzen, Mehrfachvermietung und verspätete Mängelrüge bei Baumaßnahmen. Welche Versicherung für Immobilienverwalter, Hausverwalter und Verwalter lohnend ist, was die Hiscox Vermögensschadenhaftpflicht zu bieten hat und wer im Test überzeugen kann. Auch für Ziviltechniker ist die Berufsversicherung im Berufsleben sinnvoll.
- DDIV: Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V.
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e. V.
Verband der Immobilienverwalter Berlin-Brandenburg e.V.
Verband der Immobilienverwalter Sachsen-Anhalt e.V.
Verband der Immobilienverwalter Niedersachsen/Bremen e.V.
Verband der Immobilienverwalter Bayern e.V.
Verband der Immobilienverwalter Mitteldeutschland e.V.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
„§ 181 Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“
Haftpflichtversicherung für Tierheilpraktiker.
Die Aufgaben eines Immobilienverwalters im Rahmen §§ 535 ff. BGB
Der §§ 535 ff. BGB bildet die Rechtsgrundlage für Wohnraummietverträge einer Immobilienverwalterin und eines Immobilienverwalters. Dabei werden laut WIKI folgende Aufgabenbereiche unterteilt:
- Vereinnahmen und Verwaltung des Mietzinses durch Auftrag der Eigentümer
Anpassung der Mieten bei Index- und Staffelmietvereinbarungen, Verhandeln und Gestalten von Mietverträgen und Nachträgen sowie gebäudespezifischen Verträgen, Forderungsmanagement gegenüber den Mietern und sonstigen Debitoren, Abrechnung in vereinbarten Intervallen gegenüber dem/den Eigentümer und die Erstellung der Nebenkostenabrechnungen
Bezahlung anfallender Kosten, Beauftragung und Bezahlung von Versorgungsleistungen wie Abfall, Strom, Wasser , Prüfung monetärer Vorgänge auf Richtigkeit und Effizienz
Miethöhe, Versicherungskosten, Umfang der Führung von Büchern wie Objekt- und Mieterakten
Budget und Wirtschaftsplanung, Erstellung von Objektreportings und sonstigen Auswertungen für den Eigentümer, kaufmännische Aufgaben
Gewerbeimmobilienverwaltungen zunehmend die Nachbewertung von Gewerbeimmobilien im Rahmen von Verkehrswertermittlungen und einer technischen Verwaltung, Betrieb und Kontrolle von Einrichtungen wie Klingelanlage, Heizung, Aufzug, die Kontrolle und Überwachung von Dienstleistern wie die Reinigung, Gartenpflege
Durchführen/Kontrolle von Instandhaltungsmaßnahmen wie die Wartung, Inspektion, Instandsetzung
Durchführen von Modernisierungen, Wohnungsabnahmen und Neuvermietung
Gewerbeordnung § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
„der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.
(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen
1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich.“ Rechtsschutz und Berufshaftpflicht.