Inhaltsangabe
Wer als Haushaltshilfe beschäftigt ist, dem kann schnell ein kleiner Fehler passieren. Wenn der falsche Reiniger auf einem antiken Gegenstand Schäden verursacht, haftet die Haushaltshilfe. Eine private Haftpflichtversicherung kommt in diesem Fall nicht zum Tragen. Es hafte lediglich die Betriebshaftpflicht als auch die Berufshaftpflicht. Versichert werden sämtliche im Zusammenhang mit der Tätigkeit verursachten Schäden. Berufshaftpflicht Haushaltshilfe.
Eine Berufshaftpflicht für Haushaltshilfen ist relativ günstig, da die Versicherungssummen geringer ausfallen können.
Abgrenzung Betriebs- und Berufshaftpflicht
Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist eine Form der betrieblichen Haftpflicht, die Schäden aller in einem Betrieb tätigen Angestellten abdeckt. Wenn Sie freiberuflich als Haushaltshilfe aktiv sind, dann sollten Sie eine Berufshaftpflicht abschließen. Diese Art der Haftpflicht Versicherung bietet einen umfassenden Versicherungsschutz der Tätigkeiten einer „Putzfrau“. Im Vergleich zur privaten Haftpflicht plus Gewerbe oder einer Berufshaftpflichtversicherung bietet die Betriebshaftpflichtversicherung auch den Angestellten einen Versicherungsschutz an. Die Betriebshaftpflicht schützt auch in dem Fall, fass eine Angestellte im Haushalt einen Fehler im Zuge der Tätigkeit als Dienstleister einen Fehler begangen haben sollte. Finden Sie hier auch die passende private Krankenversicherung, Versicherungen für Haushaltshilfen, Haftpflichtversicherung und Betriebshaftpflicht.
Rechtsschutzversicherung 04/2022 laut test.de (Platz 31-40)
- R+V
PBV Classic
Selbstbehalt: 150 Euro
Jahresbeitrag
Jahresbeitrag: 307 Euro
Jahresbeitrag Wohnen: 60 Euro
QUALITÄTSURTEIL BEFRIEDIGEND (2,6)
Versicherungsbedingungen befriedigend (2,6)
Verständlichkeit befriedigend (3,0)
Roland
Basis
Selbstbehalt:
Jahresbeitrag
Jahresbeitrag:
Maximaler Jahresbeitrag:
Jahresbeitrag Wohnen: –
Maximaler Jahresbeitrag Wohnen: –
QUALITÄTSURTEIL BEFRIEDIGEND (2,6)
Versicherungsbedingungen befriedigend (2,6)
Verständlichkeit gut (2,4)
WGV
PBV Optimal
Selbstbehalt: 150 Euro
Jahresbeitrag
Jahresbeitrag: 281 Euro
Maximaler Jahresbeitrag: 332 Euro
Jahresbeitrag Wohnen: 49 Euro
QUALITÄTSURTEIL BEFRIEDIGEND (2,6)
Versicherungsbedingungen befriedigend (2,7)
Verständlichkeit gut (2,3)
Debeka
PBV Comfort variabel
Selbstbehalt: 150 Euro
Jahresbeitrag
Jahresbeitrag: 342 Euro
Jahresbeitrag Wohnen: 55 Euro
QUALITÄTSURTEIL BEFRIEDIGEND (2,7)
Versicherungsbedingungen gut (2,5)
Verständlichkeit ausreichend (3,8)
Ergo
Smart
Selbstbehalt: 150 Euro
Jahresbeitrag
Jahresbeitrag: 328 Euro
Jahresbeitrag Wohnen: 43 Euro
QUALITÄTSURTEIL BEFRIEDIGEND (2,7)
Versicherungsbedingungen befriedigend (2,9)
Verständlichkeit sehr gut (1,4)
Ideal
PBV
Selbstbehalt: 150 Euro
Jahresbeitrag
Jahresbeitrag: 349 Euro
Maximaler Jahresbeitrag: 484 Euro
Jahresbeitrag Wohnen: 44 Euro
Maximaler Jahresbeitrag Wohnen: 62 Euro
QUALITÄTSURTEIL BEFRIEDIGEND (2,7)
Versicherungsbedingungen befriedigend (2,6)
Verständlichkeit befriedigend (3,0)
Örag
§ 21 a Rundum-Schutz Plus
Selbstbehalt: 150 Euro
Jahresbeitrag
Jahresbeitrag: 527 Euro
Jahresbeitrag Wohnen: –
Maximaler Jahresbeitrag Wohnen: –
QUALITÄTSURTEIL BEFRIEDIGEND (2,7)
Versicherungsbedingungen befriedigend (2,9)
Verständlichkeit gut (1,7)
Örag
PBV § 21
Selbstbehalt: 150 Euro
Jahresbeitrag
Jahresbeitrag: 324 Euro
Jahresbeitrag Wohnen: 70 Euro
QUALITÄTSURTEIL BEFRIEDIGEND (2,7)
Versicherungsbedingungen befriedigend (2,9)
Verständlichkeit gut (1,7)
Örag
Rundumschutz
Selbstbehalt: 150 Euro
Jahresbeitrag
Jahresbeitrag: 394 Euro
Jahresbeitrag Wohnen: –
Maximaler Jahresbeitrag Wohnen: –
QUALITÄTSURTEIL BEFRIEDIGEND (2,7)
Versicherungsbedingungen befriedigend (2,9)
Verständlichkeit gut (1,7)
VGH
PBV
Selbstbehalt: 150 Euro
Jahresbeitrag
Jahresbeitrag: 320 Euro
Jahresbeitrag Wohnen: 47 Euro
QUALITÄTSURTEIL BEFRIEDIGEND (2,7)
Versicherungsbedingungen befriedigend (2,6)
Verständlichkeit befriedigend (3,1)
Berufshaftpflicht Haushaltshilfe
berufshaftpflichtversicherung für Arbeitgeber, Krankenversicherung, Putzhilfe, Schaden und Schäden in der Unfallversicherung versichert, Versicherung Betriebshaftpflicht, wer haftet, private Haftpflichtversicherung.
Checkliste für Haushaltshilfen laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hat einmal zusammengefasst, was eine Haushaltshilfe leisten sollte:
- „Wohnungsreinigung allgemein
Fußböden saugen/fegen
Staubsaugerbeutel wechseln nicht vergessen
Fußböden wischen
Treppe wischen
Eingangstür abwischen und Fußabtreter reinigen
Möbel/Regale abstauben
Staubmagnet benutzen
Spinnweben fegen
Türen und Rahmen feucht abwischen
Heizkörper reinigen
vor allem in der Heizsaison
Fenster putzen (inkl. Rahmen)
Bilderrahmen und Ziergegenstände abwischen
Gardinen/Rollos abstauben
Wohnzimmer
Polstermöbel absaugen
Sofadecke draußen ausschlagen
Glastisch feucht reinigen
Telefon/TV/Stereoanlage abwischen
Blumenbank feucht abwischen
Rankpflanze nicht auf den Boden setzen
Decken- und Stehleuchten gründlich reinigen
Möbelpflege
Wg. Allergien mit Möbelpolitur der Marke xy
Bücher abstauben
Wohnzimmerschränke außen,oben, innen wischen
WC / Badezimmer
Waschbecken, Badewanne
Duschwanne reinigen
inklusive Abflusssiebe
Badezimmerschränke abwischen außen
Fliesen im Wasch-/Duschbereich reinigen
WC reinigen separaten Lappen / Schwamm benutzen
Handtücher und
Fußmatte wechseln
saubere im Schrank schmutzige in Wäschetonne
abwischen innen
Armaturen entkalken nur mit Essig
Alle Fliesen reinigen
Küche
Arbeitsplatte reinigen
Spezielles Pflegemittel verwenden
Herd reinigen
Ceranpflege verwenden
Spüle reinigen
Edelstahlreiniger verwenden
Küchengeräte (Kaffeemaschine,Mikrowelle) reinigen
Mülleimer leeren
Schränke außen abwischen
Kühlschrank innen reinigen
Glasböden in Spülmaschine
Backofen reinigen
Schlafzimmer
Bett abziehen,
Matratze wenden
Bettrahmen und -kasten
Lampen reinigen“
„Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.“
Schadensbeispiel einer Berufshaftpflicht
Wenn Sie als Haushaltshilfe einen chemischen Reiniger verwenden und damit an eine antike Vase gelangen, die auf Grund Verbindung beschädigt wird, haften Sie für die Kosten und Folgekosten. Dabei übernimmt die Haftpflichtversicherung den Schaden, wenn Sie dafür verantwortlich sein sollten. Werden Sie jedoch zu Unrecht beschuldigt, bietet die Versicherung einen passiven Rechtsschutz und schützt Sie ebenfalls vor den Forderungen.
www.lohnspiegel.de informiert über Gehalt einer Haushaltshilfe
Durchschnittliches Bruttomonatseinkommen in Euro auf Basis von 38 Wochenstunden |
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Gesamt | West | Ost | Männer | Frauen | |
Bibliotheks-, Post-, verwandte Angestellte/r | 2.791 | 2.984 | 2.229 | 2.934 | 2.700 |
Blumenbinder/in | 1.701 | 1.696 | 1.728 | 2.024 | 1.697 |
Fachverkäufer/-berater/in für Foto/Video | 2.274 | 2.330 | 2.006 | 2.433 | 2.035 |
Friseur/in | 1.633 | 1.626 | 1.649 | 1.474 | 1.640 |
Gärtner/in (allgemein) | 2.097 | 2.134 | 1.859 | 2.172 | 1.988 |
Haushaltshilfe | 1.960 | 2.042 | 1.620 | 2.002 | 1.960 |
Hausmeister/in | 2.293 | 2.482 | 1.875 | 2.303 | 2.185 |
Kosmetiker/in | 2.089 | 1.926 | 2.667 | 2.637 | 2.072 |
Obst- und Gemüsegärtner/in , Friedhofsgärtner/in | 2.274 | 2.328 | 1.998 | 2.340 | 2.124 |
Schulhausmeister/in | 2.166 | 2.255 | 2.002 | 2.205 | 1.997 |
Unternehmensberater/in, (Consulting) | 4.286 | 4.377 | 3.672 | 4.568 | 3.897 |
Zierpflanzengärtner/in | 2.248 | 2.277 | 1.993 | 2.405 | 2.071 |
Sozialgesetzbuch (SGB V)
Fünftes Buch
„Gesetzliche Krankenversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G. v. 27.3.2020 I 587
§ 38 SGB V Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.“