Berufshaftpflicht psychologischer Berater

Die Aufgaben eines psychologischen Beraters sind mitunter recht sensibel. Dabei können sich schnell Fehler ergeben. Diese Risiken gilt es mit einer Berufshaftpflicht und einer Berufsrechtsschutz abzusichern. Dabei bietet eine Berufshaftpflichtversicherung eine umfassende Deckung von mehreren Millionen Euro. Darüber hinaus können Versicherte eine Beratung bei einem Fachanwalt mit Hilfe der Berufsrechtschutzversicherung erlangen. Berufshaftpflicht psychologischer BeraterProfitieren Sie von den günstigen Online-Konditionen und erhalten Sie eine bedarfsgerechte Absicherung, die individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dabei schützt Sie die Berufshaftpflicht notfalls auch vor Gericht. Somit bietet der Versicherungsschutz auch einen passiven Rechtsschutz.

Das Scoring GmbH untersucht Berufshaftpflichtversicherungen 2015

Unternehmen
Tarif
Produkt
Scoring
Continentale Sachversicherung AG
ProtectionPlus XXL2014 inkl. Dienst-Haftpflichtversicherung (6.9)
3,5 Sterne
Continentale Sachversicherung AG
ProtectionPlus XXL2014 inkl. Dienst-Haftpflichtversicherung (6.8)
2 Sterne
Continentale Sachversicherung AG
ProtectionPlus XXL2014 inkl. Dienst-Haftpflichtversicherung (6.7)
1,5 Sterne
Interlloyd Versicherungs-AG
PHV – Premium 2011
1 Sterne
Interlloyd Versicherungs-AG
PHV – Eurosecure 2011
1 Sterne
Optimal (p.i.)
1,5 Sterne
Debeka Allgemeine Versicherung AG
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
2 Sterne
Die Bayerische (Sach)
Haftpflicht-Police OPTIMAL Komfort
3,5 Sterne
SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG
Exklusiv (p.i.)
3 Sterne
Janitos Versicherung AG
Diensthaftpflichtversicherung
3 Sterne
Die Haftpflichtkasse VVaG
Dienst- und Amtshaftpflicht
5 Sterne
DBV Deutsche Beamtenversicherung
BOX-Flex (p.i.)
5 Sterne
Debeka Allgemeine Versicherung AG
(A) Privathaftpflichtversicherung + (B) Amtshaftpflichtversicherung
2,5 Sterne

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Erhalten Sie einen Überblick rund um die wichtigen Themen bei der Haftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung psychologischer Tätigkeiten, Berater für Psychologen, Versicherungen, Heilpraktiker Informationen, Partner Angebot, Tätigkeit und Tarif.

Berufshaftpflicht psychologischer Berater

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§ 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung
„(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis
1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.“

https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/BJNR160410019.html

Berufshaftpflicht psychologische Beraterin 2023

Absicherung Berufshaftpflichtversicherung, Deckungssumme, Kinder, was in der Tätigkeit versichert ist, Versicherungen, für Psychologen, Tätigkeiten Angebot. Psychologische Beraterinnen und Berater können sich gegen die Risiken des Lebens absichern lassen. Psychologinnen und Psychologen sollten das Angebot vergleichen. Mehr zu den Themen Berufshaftpflichtversicherung, Absicherung der gesamten Praxis, optimale Deckungssumme in der Praxis, was am besten versichert werden sollte über die Versicherungen, Millionen Deckung bis zu zehn Millionen Euro.

Berufshaftpflicht für Statiker – Ingenieure sollten immer einen Schutz haben

Berufshaftpflichtversicherung für Psychologen

Der Nachweis einer Versicherung ist für Psychologen und auch Psychotherapeuten verpflichtend, um den Beruf ausüben zu können. Dabei ist es empfehlenswert, neben der beruflichen Haftpflichtversicherung auch eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Als psychologischer Berater können sich schnell Konflikte ergeben, die mit einem Rechtsschutz geklärt werden können. Die Haftpflicht Testsieger finden Sie hier. 

Aufgaben eines psychologischen Beraters laut ausbildung-psychologischer-berater.info

  1. beratender Bereich
    Therapeutischer Bereich
    pädagogischer Bereich
    beruflicher Bereich
    Führung einer psychotherapeutischen Praxis
    Einsatz in Führungspositionen
    Führung einer eigenen Praxis für psychologische Beratung
    Personal Coaching in Unternehmen und in Einzelarbeit
    Gesprächs- und Gruppenmoderation
    Leitung von Kursen zur Selbsterfahrung, Persönlichkeitsentwicklung
    Entspannungsverfahren, Sozialpädagogik in der Sozial- und Erziehungsberatung
    Erzieher, Lehrer, Dozent oder Seminarleiter
    Teambildung und Teamentwicklung, Arbeits- und Organisationspsychologie
    Arbeit in Praxen, Kliniken oder Kuranstalten
    Erweiterung des eigenen therapeutischen Spektrums in Verbindung mit der rechtlichen Absicherung bei entsprechender Vorbildung

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Gesetze für psychologische Berater

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) 4.
„eine Erklärung des Dienstleisters, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der Nachweis des Ausgleichs der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprüfung. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden.
(4) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Grund einer Approbation nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen..“

https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg/BJNR131110998.html

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In welchen Bereichen Berater gefragt sind Berufshaftpflicht psychologischer Berater

  1. Altenpflege und Gesundheitsbranche
    Aus- und Weiterbildung
    Bau und Handwerksbranche
    Bekleidung, Textilien und Lederverarbeitung
    Beratung, Therapie, Seelsorge
    Berufe mit Kindern und Jugendlichen
    Berufe mit Tieren
    Chemie und Kunststoff
    Erde, Stein, Glas
    Gesundheitswesen und Krankheitspflege
    Grafisches Gewerbe
    Holz, Wohnausstattung
    Hotel und Gastronomiebranche
    IT, Internet und Informatik
    Kaufmännische und Büroberufe
    Künstlerische und gestaltende Berufe
    Landwirtschaft, Umwelt, Forstwirtschaft, Gärtnerei
    Metall-, Maschinen-, Elektronikindustrie, Elektrohandwerk
    Nahrungsmittel und Getränke
    Ordnen und Instandhalten
    Papierindustrie
    Recht
    Sprache, Publizistik, Medien
    Verkauf und Dekoration
    Verkehr, Transport und Tourismus

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